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Fluggastrechte und Entschädigung: Welche Ansprüche hat man?

Gepäck abhandengekommen? Anschlussflug verpasst, Flugverspätung oder gar Annullierung? Streik, technische Defekte, unvorhergesehene Landungen? – Manchmal kommt alles anders, als man denkt. Die Pannen einer Flugreise können zahlreich sein. Um die Lust auf die Annehmlichkeiten des Fliegens und die Freude daran nicht zu verlieren und im eventuellen Schadensfall nicht mit leeren Händen dazustehen, ist es sinnvoll, sich vor Reiseantritt über die eigenen Rechte zu informieren.

Die Möglichkeiten, seine Ansprüche geltend zu machen, sind durch die EU-Gesetzgebung geregelt. Sie gilt für Flüge

  • innerhalb der EU
  • von einem Land außerhalb der EU in die EU, die von einer Fluggesellschaft in der EU durchgeführt werden
  • ins EU-Ausland, die von einer Fluggesellschaft aus der EU oder aus einem Nicht-EU-Land durchgeführt werden

und sofern noch keine Leistungen bei Problemen, die durch den Flug bedingt sind, wie Entschädigung, Unterstützung, anderweitige Beförderung durch die transportierende Fluggesellschaft bei dieser Reise nach den gesetzlichen Bestimmungen eines Nicht-EU-Landes gewährt wurden.

Wichtig zu wissen: Fluggastrechte im Einzelnen

Etablierte Fluglinien bekommen die Konkurrenz der Billigflieger zu spüren. Foto: Kathrin Schierl

Wird der gebuchte Flug annulliert, fällt also ganz aus, muss die Fluggesellschaft den Passagier auf anderem Weg transportieren, entweder über einen anderen Flug oder über eine andere Route. Verzögerungen, die auf diesem Wege zustande kommen, gelten als Verspätung. Gelangt der Fluggast mit mehr als drei Stunden Flugverspätung an seiner Destination an, hat er Anspruch auf Entschädigung, Erstattung und Rückflug. Die Entschädigungsbeträge bei Flugverspätung/-annullierung/Nichtbeförderung betragen: 250 Euro bei Kurzstrecken bis 1.500 km, 400 Euro bei Mittelstrecken  zwischen 1.500 und 3.500 km und 600 Euro bei Langstrecken über 3.500 km.

Für Überbuchung gilt: Hier hat der Fluggast Anspruch auf Entschädigung, wahlweise Erstattung, anderweitige Beförderung oder Umbuchung auf einen Flug zu einem anderen Zeitpunkt, außerdem Unterstützung durch die Fluggesellschaft. Letzteres, die kostenlose Unterstützung durch die Fluggesellschaft, ist durch die EU-Gesetzgebung ebenfalls näher bestimmt worden. So gehören dazu Erfrischungen, Verpflegung, Unterkunft (für den Fall eines Ersatzfluges am nächsten Tag), Transfer zur Unterkunft und zum Flughafen sowie zwei Telefonate, E-Mails, Telefax oder Telexnachrichten. Finanziert der Passagier die genannten Auslagen zunächst selbst, sollte er diese in Form von Quittungen dokumentieren und sie bei der Fluggesellschaft einreichen. Bei Gepäckverlust haftet die Fluggesellschaft und ist zur Entschädigung bis zu einem Beitrag von 1.300 Euro verpflichtet. Eine darüber hinausgehende Haftung kann gegen Gebühr im Voraus vereinbart werden.

Rechte muss man geltend machen

„Wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter“, heißt ein Prinzip der Rechtsprechung. Es bedeutet, dass man seinen Anspruch selbst geltend machen muss. Bei Gepäckverlust oder Beschädigung gibt es dafür eine recht knappe Frist: schriftlich innerhalb von sieben Tagen bei der Fluggesellschaft. Trifft das Gepäck hingegen verspätet ein, verlängert sich die Frist auf 21 Tage. Durch die EU-Gesetzgebung gibt es dafür ein Standardformular, das man sich im Netz herunterladen kann. Hilft dies nicht, erfolgt keine zeitnahe Antwort von der Fluggesellschaft, kann man sich an die nationalen Behörden wenden, die über die nachfolgend notwendigen Schritte unterrichten. Als EU-Bürger hat man die Möglichkeit, sich über eine Online-Streitbeilegung oder eine alternative Streitbeilegungsstelle Recht zu verschaffen, etwa, wenn die Fluggesellschaft noch nicht geantwortet hat oder die Reaktion der Fluggesellschaft unzureichend ist. Hilft dies alles nicht, bleibt einem noch der Weg vor Gericht, um die eigenen Forderungen auf dem Klageweg durchzusetzen.

Raushier-Reisemagazin

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